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Nachts kann sich die Rettung um Stunden verzögern

Ein Bericht des merkur-online vom 12.01.2012 unter dem Titel „Die Kooperation klappt“ verkennt die Nachteile, die sich für die hilfesuchenden Menschen aus der Neuregelung der Dienstgemeinschaft unter Ausschluss der Bergwacht München ergeben. Dass sie nun ohne die Münchner zurechtkommen müssen, ist laut (Bergwacht Schliersee) Bereitschaftsleiter Riedl kein Problem. „Wir haben die Einsätze ja auch vorher schon geleitet“, wird er in dem Bericht von merkur-online zitiert. Der gesamte Artikel kann so verstanden werden, dass die rettungsdienstliche Versorgung seit dem Dienstverbot für die Münchner Bergwachtfrauen und Männer besser geworden sei. Dabei verschweigt er die Nachteile der neuen Lösung bewusst.

Die Bergwacht München hatte den Stützpunkt am Stümpfling in der Regel von Freitag bis Sonntag, während der Ferien und an Feiertagen 24 Stunden besetzt und war dort Tag- und Nacht in Bereitschaft. Jetzt ist der Stützpunkt nur noch bis täglich von 8:30 bis 17 Uhr und während dem Nachtschilauf besetzt. Bei Notfällen, die sich nachts ereignen, muss der Notfallpatient jetzt warten bis die Bergwacht von Tal aus den Notfallort erreicht. Das dauert meist weit mehr als eine Stunde; Zeit, die über Leben und Tod entscheiden kann. So hat die Mannschaft der Diensthütte Stümpfling der Bergwacht München z.B. am 1. Januar 2011 durch ihr schnelles Eingreifen einem Münchner das Leben gerettet, der am Roßkopf abgestürzt und bewusstlos in akuter Lebensgefahr war. Die alarmierten Münchner trafen kurze Zeit später am Unfallort ein. Die gleichzeitig alarmierte Bergwacht Schliersee kam erst nach knapp einer Stunde zum Unfallort. (Quelle: www.bergwacht-muenchen.de)

Dieser Einsatz war kein Einzelfall. Durch die vielen Hütten, die sich in dem Gebiet befinden, sind auch nächstens Menschen unterwegs oder es ereignen sich Notfälle auf den Hütten, wenn dort jemand plötzlich erkrankt oder durch Unfälle, wie z.B. der Sturz eines Kindes aus einem Hochbett, welches dabei ein lebensgefährliches Schädel-Hirntrauma erlitten hat oder der Kochunfall mit lebensgefährlichen Verbrennungen. Jeden Winter sind die Kräfte der Bergwacht München mehrmals nachts alarmiert worden.

Diese Einsätze werden jetzt von Tal aus durchgeführt, was durch den gravierenden Zeitverlust zu erheblichen Nachteilen für den Notfallpatienten führt.

Daneben sind einige weitere Nachteile der neuen Dienstregelung zu nennen. Wie der merkur-online schreibt haben die Bergwachten Schliersee- und Hausham je 45 aktive Einsatzkräfte. Viele davon arbeiten in München, so dass unter der Woche kaum Einsatzkräfte vor Ort verfügbar sind. Die Bergwacht München hat rund 150 aktive Einsatzkräfte. Bei Großschadenslagen, wie z.B. einem Lawinenunglück fehlen diese nun unweigerlich. Zudem sind die Aktiven Einsatzkräfte der Bergwacht München zu einem großen Teil notfallmedizinisch sehr gut aus- und fortgebildet (Notarzt, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Rettungsdiensthelfer). Auch diese Fachkompetenz fehlt jetzt.

Entscheidung der Bergwacht Bayern zum Dienstverbot ist satzungs- und rechtswidrig

Diese Situation ist dadurch eingetreten, dass die Bergwacht München mit einem Dienstverbot belegt wurde und ihr u.a. die Hütte Stümpfling genommen wurde. Wohlgemerkt als Reaktion der Leitung der Bergwacht auf das Vorgehen der Bergwacht Schliersee, die eine Spendendose der Bergwacht München widerrechtlich an sich brachte. Auseinandersetzungen der Bergwachten, die auch nur ansatzweise die Gefährdung von Patienten bedeutet hätten, hat es nie gegeben und werden der Bergwacht München auch nicht vorgeworfen.

Ich selbst und sehr viele weitere Mitglieder der Bereitschaft München haben gegen die angebliche Disziplinarmaßnahme der Bergwacht Bayern vor dem Bezirksschiedsgericht des BRK Widerspruch eingelegt und ein Selbstreinigungsverfahren beantragt. Die Rechte der Bergwacht München und die Sicherheit im Dienstgebiet Spitzingsee sind dabei mein Anliegen.

Das Schiedsgericht hat mit Rücksicht auf den von der Bergwacht München angestrebten Versuch doch noch eine gütliche Einigung zu erzielen zwar noch keine Entscheidung gefällt, aber der Bergwacht Bayern schon mitgeteilt, dass deren Entscheidungen von Satzung und Ordnung der Bergwacht nicht gedeckt seien. So weist das Schiedsgericht darauf hin, dass die Maßnahmen der Bergwacht Region Hochland wie eine Disziplinarmaßnahme wirken, obwohl dies ausweislich der Region Hochland nicht gewollt war; das ein Dienstvergehen einzelner Widerspruchsführer nicht festgestellt werden kann; das ein Verbot der Dienstausübung im Stümpflinggebiet aus disziplinarischen Gründen nicht ausgesprochen werden könne.

Auch als Organisationsakt ist die Maßnahme nicht wirksam. Dienstgebiete und Diensthütten sind durch bestandskräftige Organisationsakte zuletzt 2009 festgelegt. Nach der Ordnung der Bergwacht wäre nach § 14 eine Änderung von Dienstgebieten etc. durch Abstimmung mit den Betroffenen vorzunehmen; dies ist nicht erfolgt.