München, 2. August 2012 – In dem Verfahren, das ich gegen die Bergwacht im BRK führe, hat mir das Verwaltungsgericht nun schriftlich seine Ansicht mitgeteilt, dass BRK-Schiedsgerichte keine echten Schiedsgerichte sind. Damit ist auch der Rechtswegausschluss in der Satzung des BRK und den Ordnungen der Gemeinschaften hinfällig. Einer Klärung meines Falles steht daher nichts im Wege. Im Interesse der Bergwacht München strebe ich jedoch eine schnelle Klärung im Wege der gerichtlichen Mediation an.

Nach langer Auseinandersetzung hat sich nun eine Wende ergeben. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat im Verfahren heute mitgeteilt, es sei der Ansicht, dass die Schiedsgerichte des BRK nicht als Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO anzusehen sind. Dieser kurze juristische Satz hat erheblichen Inhalt für das BRK und die Bergwacht allgemein. Bedeutet er doch, dass Teile der Satzung des BRK und der Ordnung der Bergwacht unwirksam sind. Denn die internen Schiedsgerichte sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht so beschaffen, dass den Mitgliedern der ordentliche Rechtsweg abgeschnitten werden kann. Dies sehen entsprechende Bestimmungen des BRK und der Bergwacht vor. Die Auswirkungen auf bisherige Entscheidungen der Schiedsgerichte sind hier zu prüfen. Im Erörterungstermin hatte das Gericht sich ausführlich den Aufbau der Schiedsgerichtsbarkeit des BRK erklären lassen. Besonders war die Besetzung des Gerichts von Interesse, da die ZPO hier ein paritätisch besetztes Gremium verlangt, um den Rechtsweg zu beschneiden. Dabei muss jede Streitpartei hinreichenden Einfluss auf die Besetzung haben.

Das Gericht befragte sodann ebenfalls intensiv zu den Formalien in dem Verfahren und der Frage der Gleichbehandlung, da die mir gemachten Vorwürfe auch anderen im BRK zu machen sind, ohne dass diese belangt werden. Zum ersten Punkt wurde auch die Geltung der seit 13 Jahren geltenden und im BRK nur in der Wasserwacht eindeutig umgesetzten DRK-Disziplinarordnung thematisiert, zu der der Vertreter der Bergwacht erklärte, dass die Bergwacht nicht in der Lage sei, deren Anforderungen zu erfüllen. Was zu dem merkwürdigen Ergebnis führt, dass eine Bergwachtfrau bzw. Bergwachtmann in mancher Situation nicht belangt werden kann, wo eine Wasserwachtfrau bzw. ein Wasserwachtmann disziplinarisch herangezogen werden kann. Und dies innerhalb derselben Organisation BRK.

Wesentlich ist ebenfalls, dass die Sache nun in dieser Instanz beim Verwaltungsgericht weiter geht.

Auf Vorschlag des Gerichts habe ich mich zu einem Mediationsversuch beim Verwaltungsgericht bereit erklärt, um die Sache umfassend zu klären. Vor allem kann hiermit auch die nicht streitgegenständliche Zukunft der Bergwacht München, dem eigentlichen Hintergrund der Sache, thematisiert werden. Allerdings muss hier bis Ende September 2012 ein Ergebnis erzielbar sein, da ansonsten die Wintersaison beginnt und die Situation sich nicht zu Gunsten der Bergwacht München bewegt.

Geht das Verfahren weiter, so hat das Gericht angekündigt, sich mit den Formalien des Verfahrens intensiv zu beschäftigen. Hierzu soll eine Auskunft beim Landesvorstand des BRK eingeholt werden, inwiefern die DRK-Disziplinarordnung im BRK angewandt wird, beispielsweise neben der Wasserwacht auch in den Bereitschaften. Sollte die DRK-Disziplinarordnung nicht anwendbar sein, wird eine intensive Auseinandersetzung mit rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen erfolgen. Erst wenn das Gericht das Vorgehen der Bergwacht mit verweigerter Akteneinsicht, nicht bekannt gegebenen Entscheidungen wegen befürchteter Rechtsmittel, völligen Fehlens einer Dokumentation der Vorwürfe und anderem mehr für rechtmäßig befindet, wird es sich den inhaltlichen Fragen zuwenden können.

Mit diesem noch länger dauernden Verfahren wird die Bergwacht-Leitung also ihr Ziel erreichen, mich für den Rest meiner Amtszeit von der Funktion des Leiters der Bergwacht München fern zu halten. Ich werde aber dennoch die Sache weiter verfolgen, da gerade auch die Äußerungen des Gerichts zeigen, dass es mit der Bergwacht und ihren Strukturen zurzeit nicht zum Besten steht. So trägt das Verfahren vielleicht wenigstens dazu bei Klarheit für die Kameradinnen und Kameraden zu bringen. Und vor allem auch für die (potenziellen) Patienten, die sicherlich beruhigter sind, wenn sie wissen, dass eine alkoholisierte Bergwacht-Einsatzkraft genauso disziplinarisch belangt werden kann, wie eine alkoholisierte Wasserwacht-Einsatzkraft.

   

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© Fried Saacke